§ 24a WeinG 1994
Weingesetz
5. Abschnitt: Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 24a
WeinG 1994
Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.
§ 24 WeinG 1994
§ 25 WeinG 1994